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FHG
CH-BL
§ 34 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Neue und gebundene Ausgaben
Ausgaben
§ 34 FHG · Neue und gebundene Ausgaben
1. Eine Ausgabe ist neu, wenn bezüglich ihrer Vornahme oder deren Modalitäten, insbesondere der Höhe und des Zeitpunkts, eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
2. Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht neu im Sinne von Abs. 1 ist.
3. Im Zweifelsfall ist eine Ausgabe als neu zu betrachten.