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FHG
CH-BL
§ 33 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Voraussetzungen
Ausgaben
§ 33 FHG · Voraussetzungen
1. Jede Ausgabe setzt voraus
a. eine Rechtsgrundlage;
b. einen Budgetkredit;
c. eine Ausgabenbewilligung.
2. Rechtsgrundlagen sind
a. Rechtssätze und Staatsverträge;
b. Gerichtsentscheide;
c. referendumsfähige Landratsbeschlüsse;
d. Entscheide der Stimmberechtigten;
e. Erlasse, deren Verwaltungsaufgaben den Einsatz kantonaler Mittel zur Folge haben.