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310 FHG CH-BL

§ 33 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Voraussetzungen

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§ 33 FHG · Voraussetzungen

1. Jede Ausgabe setzt voraus

a. eine Rechtsgrundlage;

b. einen Budgetkredit;

c. eine Ausgabenbewilligung.

2. Rechtsgrundlagen sind

a. Rechtssätze und Staatsverträge;

b. Gerichtsentscheide;

c. referendumsfähige Landratsbeschlüsse;

d. Entscheide der Stimmberechtigten;

e. Erlasse, deren Verwaltungsaufgaben den Einsatz kantonaler Mittel zur Folge haben.

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