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310 FHG CH-BL

§ 32 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Begriff

Ausgaben
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§ 32 FHG · Begriff

1. Als Ausgabe gilt die dauernde Bindung kantonaler Mittel des Finanzvermögens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

2. Eine Ausgabe führt entweder zum Verzehr von Mitteln zulasten der Erfolgsrechnung oder zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens.

3. Als Ausgaben gelten insbesondere auch

a. die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen;

b. Staatsbeiträge;

c. der Abschluss von Bürgschaften und vergleichbare Eventualverbindlichkeiten;

d. Einnahmenverzichte;

e. Darlehen;

f. Vorfinanzierungen;

g. die Entnahme von Mitteln aus Spezialfinanzierungen.

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