310
FHG
CH-BL
§ 31 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Kosten- und Leistungsrechnung
Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Verwaltungsinterne Steuerung
§ 31 FHG · Kosten- und Leistungsrechnung
1. Alle Dienststellen führen eine ihren Aufgaben entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung.
2. Ausgebaute Kosten- und Leistungsrechnungen müssen geführt werden, wo sie zur Berechnung von Gebühren und Entgelten oder zur Herstellung der Kostentransparenz benötigt werden.
3. Der Regierungsrat bezeichnet die Dienststellen, die Kosten- und Leistungsrechnungen gemäss Abs. 2 führen.