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310 FHG CH-BL

§ 31 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Kosten- und Leistungsrechnung

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Verwaltungsinterne Steuerung
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§ 31 FHG · Kosten- und Leistungsrechnung

1. Alle Dienststellen führen eine ihren Aufgaben entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung.

2. Ausgebaute Kosten- und Leistungsrechnungen müssen geführt werden, wo sie zur Berechnung von Gebühren und Entgelten oder zur Herstellung der Kostentransparenz benötigt werden.

3. Der Regierungsrat bezeichnet die Dienststellen, die Kosten- und Leistungsrechnungen gemäss Abs. 2 führen.

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