310
FHG
CH-BL
§ 30 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Interne Verrechnungen
Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Verwaltungsinterne Steuerung
§ 30 FHG · Interne Verrechnungen
1. Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Dienststellen.
2. Der Regierungsrat regelt die intern zu verrechnenden Leistungen sowie die Grundsätze der Bewertung der Leistungen.