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FHG
CH-BL
§ 29 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Leistungsaufträge
Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Verwaltungsinterne Steuerung
§ 29 FHG · Leistungsaufträge
1. Die Direktionen und die Landeskanzlei erteilen ihren Dienststellen und ihren kleineren Organisationseinheiten gemäss § 21 Abs. 3 Leistungsaufträge.
2. Diese definieren als Führungsinstrument die Zielsetzungen und die zu erbringenden Leistungen auf der Basis des Regierungsprogramms, des AFP und weiterer übergeordneter Vorgaben.
3. Die Dienststellen berichten ihrer Direktion jährlich über die Erfüllung der Leistungsaufträge.