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310 FHG CH-BL

§ 28 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Jahresbericht

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Jahresbericht
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§ 28 FHG · Jahresbericht

1. Der Regierungsrat legt im Jahresbericht Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres im Kanton ab.

2. Der Jahresbericht umfasst

a. den Bericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit;

b. die Jahresrechnung;

c. die Berichte der nach Aufgaben gegliederten Direktionen sowie der übrigen kantonalen Behörden;

d. die Berichterstattung weiterer Behörden gemäss besonderer Gesetzgebung;

e. die Prüfungsbestätigung der Finanzkontrolle.

3. Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat den Jahresbericht zur Genehmigung.

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