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FHG
CH-BL
§ 28 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Jahresbericht
Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Jahresbericht
§ 28 FHG · Jahresbericht
1. Der Regierungsrat legt im Jahresbericht Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres im Kanton ab.
2. Der Jahresbericht umfasst
a. den Bericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit;
b. die Jahresrechnung;
c. die Berichte der nach Aufgaben gegliederten Direktionen sowie der übrigen kantonalen Behörden;
d. die Berichterstattung weiterer Behörden gemäss besonderer Gesetzgebung;
e. die Prüfungsbestätigung der Finanzkontrolle.
3. Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat den Jahresbericht zur Genehmigung.