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310 FHG CH-BL

§ 27 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Kreditübertragung

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Budget
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§ 27 FHG · Kreditübertragung

1. Nicht verwendete Budgetkredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

2. Der Regierungsrat kann einen nicht beanspruchten Budgetkreditanteil für ein Vorhaben mit 1-maligem Charakter 1-mal auf das nächste Rechnungsjahr übertragen, wenn eine projektbedingte Verzögerung vorliegt (Kreditübertragung). Die Kreditübertragung darf dabei nicht höher sein als der im Vorjahr nicht beanspruchte Budgetkreditanteil.

3. Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden dem Landrat mit dem Jahresbericht zur Kenntnis gebracht.

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