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FHG
CH-BL
§ 26 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Kreditüberschreitung
Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Budget
§ 26 FHG · Kreditüberschreitung
1. Der Regierungsrat kann eine Überschreitung von Budgetkrediten bewilligen, wenn
a. in dringlichen Fällen ein Aufschub für den Kanton nicht möglich ist; oder
b. kein Entscheidungsspielraum besteht; oder
c. die Überschreitung gering ist; oder
d. bei einem Budgetkredit für Investitionsausgaben einer Organisationseinheit der Gesamtbetrag aller Investitionskredite nicht überschritten wird.
2. Er informiert die Finanzkommission zweimal jährlich über die bewilligten Kreditüberschreitungen.
3. Er erstattet im Jahresbericht gesondert Bericht über die Kreditüberschreitungen.