Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310 FHG CH-BL

§ 26 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Kreditüberschreitung

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Budget
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 FHG · Kreditüberschreitung

1. Der Regierungsrat kann eine Überschreitung von Budgetkrediten bewilligen, wenn

a. in dringlichen Fällen ein Aufschub für den Kanton nicht möglich ist; oder

b. kein Entscheidungsspielraum besteht; oder

c. die Überschreitung gering ist; oder

d. bei einem Budgetkredit für Investitionsausgaben einer Organisationseinheit der Gesamtbetrag aller Investitionskredite nicht überschritten wird.

2. Er informiert die Finanzkommission zweimal jährlich über die bewilligten Kreditüberschreitungen.

3. Er erstattet im Jahresbericht gesondert Bericht über die Kreditüberschreitungen.

← § 25 FHG Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Gegenstand § 27 FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →