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310 FHG CH-BL

§ 25 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Nachtragskredite

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Budget
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§ 25 FHG · Nachtragskredite

1. Reicht ein Budgetkredit voraussichtlich nicht aus, bedarf es für die weiteren finanziellen Verpflichtungen eines Nachtragskredits des Landrats. Vorbehalten bleibt § 26.

2. Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die Nachtragskredite 2-mal jährlich.

3. Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen der finanziellen Verpflichtungen einzuholen.

4. Der Regierungsrat kann vor der Bewilligung eines Nachtragskredits finanzielle Verpflichtungen eingehen, wenn ein Aufschub für den Kanton erhebliche nachteilige Folgen hätte.

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