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FHG
CH-BL
§ 24 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Kreditsperre
Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Budget
§ 24 FHG · Kreditsperre
1. Der Regierungsrat kann Budgetkredite für ihm unterstellte Organisationseinheiten sperren, wenn die Verschlechterung des Saldos der Erfolgsrechnung des Kantons im laufenden Jahr gegenüber dem Budget dies erfordert.
2. Er bringt die Kreditsperren dem Landrat zur Kenntnis.
3. Der Landrat kann Budgetkredite für die kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. e-h nach Massgabe von Abs. 1 sperren. § 19 Abs. 4 gilt sinngemäss.