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310 FHG CH-BL

§ 23 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Beschluss des Budgets

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Budget
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§ 23 FHG · Beschluss des Budgets

1. Der Landrat beschliesst das Budget bis zum 31. Dezember des Vorjahres.

2. Beschliesst der Landrat das Budget nicht fristgerecht, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

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