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310 FHG CH-BL

§ 21 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Budgetkredit

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Budget
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§ 21 FHG · Budgetkredit

1. Folgende Budgetpositionen sind Budgetkredite

a. Personalaufwand;

b. Sach- und übriger Betriebsaufwand;

c. Transferaufwand;

d. Summe der Investitionsausgaben.

2. Die Budgetkredite gelten pro kantonale Behörde und im Falle der Direktionen pro Dienststelle.

3. Der Regierungsrat kann regeln, dass die Budgetkredite der Direktionen und der Landeskanzlei für kleinere Organisationseinheiten, für Fonds oder für Spezialfinanzierungen gelten. Vorbehalten bleibt § 22.

4. Der Landrat kann regeln, dass die Budgetkredite der übrigen kantonalen Behörden für deren kleinere Organisationseinheiten gelten.

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