310
FHG
CH-BL
§ 20 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Begriff
Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Budget
§ 20 FHG · Begriff
1. Das Budget umfasst die voraussehbaren Aufwände und Investitionsausgaben sowie die geschätzten Erträge und Investitionseinnahmen.
2. Es
a. wird jährlich erstellt;
b. ist gemäss dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung und den Staatsaufgaben gegliedert;
c. enthält die Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung sowie die Investitionsausgaben und -einnahmen (Budgetpositionen)
d. dient als Grundlage für die Festlegung des kantonalen Einkommenssteuerfusses.