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310 FHG CH-BL

§ 20 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Begriff

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Budget
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§ 20 FHG · Begriff

1. Das Budget umfasst die voraussehbaren Aufwände und Investitionsausgaben sowie die geschätzten Erträge und Investitionseinnahmen.

2. Es

a. wird jährlich erstellt;

b. ist gemäss dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung und den Staatsaufgaben gegliedert;

c. enthält die Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung sowie die Investitionsausgaben und -einnahmen (Budgetpositionen)

d. dient als Grundlage für die Festlegung des kantonalen Einkommenssteuerfusses.

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