§ 19 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Proportionale Kürzungen
§ 19 FHG · Proportionale Kürzungen
1. Erfüllt der Entwurf des AFP die Vorgaben des mittelfristigen Ausgleichs gemäss § 4 Abs. 1 nicht oder unterschreitet das Eigenkapital den Mindestwert gemäss § 5 Abs. 1, so kürzt der Regierungsrat im Rahmen der Erstellung des AFP die Aufwände der kantonalen Behörden proportional zur Summe ihrer Budgetkredite in der Erfolgsrechung.
2. Die kantonalen Behörden haben diese Kürzungen wie folgt umzusetzen
a. im 1. AFP-Jahr beim Personalaufwand sowie beim Sach- und übrigen Betriebsaufwand;
b. bis zum 3. AFP-Jahr beim Transferaufwand.
3. Sie beschliessen die Massnahmen in ihrer Kompetenz. Der Regierungsrat legt dem Landrat die notwendigen Vorlagen für die in dessen Kompetenz liegenden Massnahmen rechtzeitig zum Beschluss vor.
4. Die Kürzungen sind nur so weit zulässig, als die Saldi die Erfüllung der übergeordneten Aufträge weiterhin gewährleisten.