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310 FHG CH-BL

§ 18 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Erstellung

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Aufgaben- und Finanzplan
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§ 18 FHG · Erstellung

1. Der Regierungsrat erstellt jährlich den AFP und überweist ihn dem Landrat.

2. Er hat den AFP so auszugestalten, dass der mittelfristige Ausgleich gemäss § 4 Abs. 1 oder der Erhalt des Eigenkapitals gemäss § 5 Abs. 1 gewährleistet ist.

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