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FHG
CH-BL
§ 18 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Erstellung
Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Aufgaben- und Finanzplan
§ 18 FHG · Erstellung
1. Der Regierungsrat erstellt jährlich den AFP und überweist ihn dem Landrat.
2. Er hat den AFP so auszugestalten, dass der mittelfristige Ausgleich gemäss § 4 Abs. 1 oder der Erhalt des Eigenkapitals gemäss § 5 Abs. 1 gewährleistet ist.