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FHG
CH-BL
§ 15 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Investitionsprogramm
Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Allgemeine Bestimmungen
§ 15 FHG · Investitionsprogramm
1. Der Regierungsrat erstellt jährlich ein Investitionsprogramm über 10 Jahre. Dessen erste 4 Jahre sind Bestandteil des AFP.
2. Er legt dem Landrat das Investitionsprogramm zur Kenntnisnahme vor.