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310 FHG CH-BL

§ 15 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Investitionsprogramm

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 15 FHG · Investitionsprogramm

1. Der Regierungsrat erstellt jährlich ein Investitionsprogramm über 10 Jahre. Dessen erste 4 Jahre sind Bestandteil des AFP.

2. Er legt dem Landrat das Investitionsprogramm zur Kenntnisnahme vor.

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