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310 FHG CH-BL

§ 14 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Internes Kontrollsystem

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 14 FHG · Internes Kontrollsystem

1. Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

2. Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen.

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