310
FHG
CH-BL
§ 13 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Risikomanagement
Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Allgemeine Bestimmungen
§ 13 FHG · Risikomanagement
1. Der Regierungsrat identifiziert und bewertet periodisch die Risiken, welche die Erreichung der strategischen oder finanziellen Ziele des Kantons gefährden können und trifft entsprechende Massnahmen.
2. Er berichtet im Rahmen des Jahresberichts zu diesen Risiken.