Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310 FHG CH-BL

§ 13 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Risikomanagement

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 FHG · Risikomanagement

1. Der Regierungsrat identifiziert und bewertet periodisch die Risiken, welche die Erreichung der strategischen oder finanziellen Ziele des Kantons gefährden können und trifft entsprechende Massnahmen.

2. Er berichtet im Rahmen des Jahresberichts zu diesen Risiken.

← § 12 FHG Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Gegenstand § 14 FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →