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310 FHG CH-BL

§ 12 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Finanzhaushaltsrechtliche Prüfung

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 12 FHG · Finanzhaushaltsrechtliche Prüfung

1. Die Finanz- und Kirchendirektion prüft alle Anträge an den Regierungsrat und Vorlagen an den Landrat, welche finanzielle Folgen auslösen können, sowie Planungsberichte auf die Einhaltung der Finanzhaushaltsgesetzgebung hin. Sie prüft insbesondere sowie nach einheitlichen Kriterien

a. die finanzielle Tragweite und den Nachweis der Wirtschaftlichkeit einschliesslich der Lebenszykluskosten;

b. die wesentlichen materiellen Grundsätze der Haushaltsführung;

c. die Einhaltung der Kompetenzordnung.

2. Das Ergebnis der Prüfung muss in der jeweiligen Vorlage festgehalten werden.

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