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310 FHG CH-BL

§ 11 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Generelle Aufgabenüberprüfungen

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 FHG · Generelle Aufgabenüberprüfungen

1. Der Regierungsrat überprüft die kantonalen Aufgaben systematisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit.

2. Er bestimmt im Regierungsprogramm, wann welche Aufgabenfelder überprüft werden sollen. Er kann im AFP ergänzende Prüfungen vorsehen und erteilt den Direktionen und der Landeskanzlei entsprechende Aufträge.

3. Er unterbreitet dem Landrat das Ergebnis der Prüfungen mit Einschluss von Massnahmenvorschlägen.

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