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310 FHG CH-BL

§ 10 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Controlling

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 FHG · Controlling

1. Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Dieses umfasst die Planung und Steuerung mit Einschluss der Überprüfung und der Verbesserung der staatlichen Tätigkeiten.

2. Das Controlling des Regierungsrats erstreckt sich insbesondere auf

a. die Aufgaben und Finanzen der Direktionen und der Landeskanzlei;

b. die Beteiligungen und Staatsbeiträge;

c. den Umgang mit Risiken, die den Kanton betreffen;

d. die Substanzerhaltung des kantonalen Vermögens.

3. Das Controlling der Direktionen und der Landeskanzlei ist auf das Controlling des Regierungsrates abzustimmen.

4. Die Linienvorgesetzten nehmen das Controlling im Rahmen ihrer Führungsverantwortung wahr. Sie werden dabei von Controlling-Fachpersonen unterstützt.

5. Das Controlling in den Direktionen ist organisatorisch und personell vom Finanz- und Rechnungswesen zu trennen.

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