310
FHG
CH-BL
§ 1 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 FHG · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt die Führung des kantonalen Finanzhaushaltes, insbesondere die Steuerung von Aufgaben und Finanzen, die Ausgaben sowie die Rechnungslegung.