Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.12 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung - Informationspflicht der Direktionen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung · Informationspflicht der Direktionen

1. Jede Direktion bestimmt eine verantwortliche Person, welche sicherstellt, dass alle nötigen Informationen für die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung der Finanz- und Kirchendirektion dieser rechtzeitig in der vereinbarten Form übermittelt werden.

← § 4 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung Gegenstand und Geltungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →