310.12
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung - Informationspflicht der Direktionen
§ 5 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung · Informationspflicht der Direktionen
1. Jede Direktion bestimmt eine verantwortliche Person, welche sicherstellt, dass alle nötigen Informationen für die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung der Finanz- und Kirchendirektion dieser rechtzeitig in der vereinbarten Form übermittelt werden.