310.12
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung - Richtlinien
§ 4 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung · Richtlinien
1. Die Finanz- und Kirchendirektion erlässt Richtlinien zur Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung.
2. Sie bestimmt interne Personen für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung der Richtlinien.
3. Sie informiert den Regierungsrat je nach dem 1., 2. und 3. Quartal über die Entwicklung der Schulden und über die Höhe der beabsichtigten Mittelaufnahme bzw. Schuldenamortisation.