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310.12 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung - Staatsanleihen

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§ 3 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung · Staatsanleihen

1. Der Regierungsrat beschliesst die jährliche maximale Höhe der Aufnahme von Staatsanleihen.

2. Die Finanz- und Kirchendirektion nimmt die Aufnahme von Staatsanleihen vor.

3. Sie informiert den Regierungsrat unverzüglich über die erfolgte Aufnahme von Staatsanleihen.

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