310.12
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung - Staatsanleihen
§ 3 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung · Staatsanleihen
1. Der Regierungsrat beschliesst die jährliche maximale Höhe der Aufnahme von Staatsanleihen.
2. Die Finanz- und Kirchendirektion nimmt die Aufnahme von Staatsanleihen vor.
3. Sie informiert den Regierungsrat unverzüglich über die erfolgte Aufnahme von Staatsanleihen.