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310.12 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung - Grundsätze

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§ 2 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung · Grundsätze

1. Die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung richtet sich folgenden Grundsätzen

a. die Zahlungsbereitschaft des Kantons muss jederzeit gewährleistet sein,

b. die finanzielle Unabhängigkeit des Kantons muss durch einen kosteneffizienten Zugang zum Geld- und Kapitalmarkt jederzeit sichergestellt sein,

c. die jährlichen Netto-Finanzierungskosten (Fremdkapitalkosten nach Abzug der Finanzerträge) müssen langfristig möglichst tief und planbar sein und dürfen keinen hohen Schwankungen unterliegen,

d. die finanziellen und operativen Risiken sind zu minimieren.

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