310.12
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung - Grundsätze
§ 2 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung · Grundsätze
1. Die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung richtet sich folgenden Grundsätzen
a. die Zahlungsbereitschaft des Kantons muss jederzeit gewährleistet sein,
b. die finanzielle Unabhängigkeit des Kantons muss durch einen kosteneffizienten Zugang zum Geld- und Kapitalmarkt jederzeit sichergestellt sein,
c. die jährlichen Netto-Finanzierungskosten (Fremdkapitalkosten nach Abzug der Finanzerträge) müssen langfristig möglichst tief und planbar sein und dürfen keinen hohen Schwankungen unterliegen,
d. die finanziellen und operativen Risiken sind zu minimieren.