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310.12 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung - Gegenstand und Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze, Kompetenzen und Aufgaben für die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung des Kantons.

2. Sie gilt für die Bewirtschaftung der zinstragenden Elemente aus dem Finanzvermögen sowie aus dem Fremdkapital.

Gegenstand und Geltungsbereich § 2 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung →

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