310.12
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung - Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze, Kompetenzen und Aufgaben für die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung des Kantons.
2. Sie gilt für die Bewirtschaftung der zinstragenden Elemente aus dem Finanzvermögen sowie aus dem Fremdkapital.