310.11
CH-BL
§ 9 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Planungsvorgaben ([§ 18 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/310/de/art18) FHG)
Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Aufgaben- und Finanzplan (AFP)
§ 9 Vo FHG · Planungsvorgaben ([§ 18 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/310/de/art18) FHG)
1. Die Finanz- und Kirchendirektion unterbreitet dem Regierungsrat die Planungsvorgaben für den AFP zum Beschluss.
2. Für die Vorgaben sind insbesondere der aktuelle AFP, der Jahresabschluss, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie bedeutende gesellschaftliche Entwicklungen massgebend.
3. Die Direktionen und die Landeskanzlei sind bei der Erarbeitung des sie betreffenden Teils des AFP an die Vorgaben gebunden.