310.11
CH-BL
§ 8 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Aufgaben und Indikatoren ([§ 17 Abs. 1 Bst. c](https://bl.clex.ch/data/310/de/art17) FHG)
Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Aufgaben- und Finanzplan (AFP)
§ 8 Vo FHG · Aufgaben und Indikatoren ([§ 17 Abs. 1 Bst. c](https://bl.clex.ch/data/310/de/art17) FHG)
1. Pro Organisationseinheit gemäss § 21 Abs. 2 und 3 FHG sowie pro Fonds gemäss Anhang II werden je 2-6 Aufgaben aufgelistet, welche mindestens 80 % der Gesamtausgaben der Organisationseinheit ausmachen.
2. Jeder Aufgabe ist mindestens 1 für die Steuerung der Kosten und Leistungen relevanter Indikator zuzuweisen. Dieser bildet die Entwicklung des Umfangs, des Preises oder der Qualität der zu erbringenden Aufgabenerfüllung ab.
3. Zugeordnete Indikatoren werden überjährig beibehalten und nur bei veränderten Verhältnissen oder bei erwiesener Unzweckmässigkeit geändert.