§ 66 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Grundsätze für die Abgabe von Baurechten
§ 66 Vo FHG · Grundsätze für die Abgabe von Baurechten
1. Als Dauer eines Baurechtes ist in der Regel vorzusehen
a. bei gewerblicher Nutzung 50 Jahre;
b. * bei Wohn-, Büro- und Verwaltungsnutzung 80 Jahre;
c. * bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses (z.B. sozialer Wohnungsbau) 100 Jahre.
1bis Für die weiteren Nutzungen, welche nicht unter Abs. 1 fallen, ist die vereinbarte Nutzungsdauer massgeblich. Die Nutzungsdauer kann jedoch nicht mehr als 100 Jahre betragen.
1ter Eine Verlängerung des Baurechts kann innerhalb der gesetzlichen Vorgaben vertraglich vereinbart werden.
2. Der Baurechtszinsbetrag ist auf der Basis von 100 % des marktüblichen Verkehrswerts des unbebauten Landes festzulegen.
3. Der Baurechtszins richtet sich nach den marktüblichen Bedingungen, er entspricht jedoch mindestens dem jeweils gültigen hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen als Basisrisiko zuzüglich Risikozuschläge.
4. Die Bedingungen für das Baurecht sind alle 5 Jahre zu überprüfen.
5. Für den Heimfall gilt
a. * Bei nicht handelbaren und schwer bewertbaren Nutzungen, wie Gewerbe (Industrie, Produktion, Lager & Logistik, Schwimmbäder etc.) erfolgt in der Regel keine Heimfallentschädigung.
b. * Bei handelbaren und gut bewertbaren Nutzungen, wie Wohn-, Büro- und Verwaltungsnutzung kann die Heimfallentschädigung bis zu 100 % des dannzumaligen Verkehrswerts betragen.