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310.11 CH-BL

§ 65 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Verfügungsvollzug

Übrige Bestimmungen
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§ 65 Vo FHG · Verfügungsvollzug

1. Der Vollzug ausgaben- oder einnahmenwirksamer Verfügungen umfasst insbesondere folgende Aufgaben

a. unverzügliche Vornahme der notwendigen Verbuchungen;

b. laufende Aktualisierung der Stamm- und Bewegungsdaten aller für das Rechnungswesen relevanten Datenbanken;

c. Führung eines Mahnwesens.

2. Die Verwaltungseinheit, die die Verfügungen vorbereitet, ist für die Einhaltung der Grundsätze gemäss Abs. 1 verantwortlich.

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