310.11
CH-BL
§ 65 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Verfügungsvollzug
Übrige Bestimmungen
§ 65 Vo FHG · Verfügungsvollzug
1. Der Vollzug ausgaben- oder einnahmenwirksamer Verfügungen umfasst insbesondere folgende Aufgaben
a. unverzügliche Vornahme der notwendigen Verbuchungen;
b. laufende Aktualisierung der Stamm- und Bewegungsdaten aller für das Rechnungswesen relevanten Datenbanken;
c. Führung eines Mahnwesens.
2. Die Verwaltungseinheit, die die Verfügungen vorbereitet, ist für die Einhaltung der Grundsätze gemäss Abs. 1 verantwortlich.