310.11
CH-BL
§ 63 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Verfügung, Anzeige, Überblick
Zahlungsverkehr Kanton-Gemeinden ([§ 63 Abs. 3](https://bl.clex.ch/data/310/de/art63) FHG)
§ 63 Vo FHG · Verfügung, Anzeige, Überblick
1. Der Kanton zeigt den Einwohnergemeinden einmalige sowie jährlich einmalige Belastungen 30 Tage vorher durch Verfügung an.
2. Er zeigt die übrigen wiederkehrenden Belastungen den betroffenen Einwohnergemeinden nachvollziehbar dargestellt an.
3. Er übermittelt den Einwohnergemeinden sowie der Kantonalbank zu Beginn des Jahres einen Überblick über die geplanten Zeitpunkte und die ungefähren Gesamthöhen der Gutschriften und Belastungen auf den Zahlungsverkehrskonten.