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310.11 CH-BL

§ 57 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Bilanzierungsgrundsätze ([§ 56](https://bl.clex.ch/data/310/de/art56) FHG)

Rechnungslegung
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§ 57 Vo FHG · Bilanzierungsgrundsätze ([§ 56](https://bl.clex.ch/data/310/de/art56) FHG)

1. Aktivierungen in das Verwaltungsvermögen erfolgen über Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung.

2. Aktiviert werden

a. * Sachanlagen und deren Teile, die in rechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentum des Kantons stehen, wenn ihr Gesamtwert CHF 300‘000.- übersteigt;

b. * Investitionen und deren Teile, die durch Finanzierungsleasing finanziert werden, wenn ihr Gesamtwert CHF 300'000.- übersteigt.

3. Nicht aktiviert werden Mobilien, Fahrzeuge, Maschinen, Informatikhardware und -software sowie immaterielle Anlagen, auch wenn sie durch Finanzierungsleasing angeschafft worden sind. Die Finanz- und Kirchendirektion legt die Ausnahmen im Handbuch Finanz- und Rechnungswesen fest.

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