310.11
CH-BL
§ 57 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Bilanzierungsgrundsätze ([§ 56](https://bl.clex.ch/data/310/de/art56) FHG)
Rechnungslegung
§ 57 Vo FHG · Bilanzierungsgrundsätze ([§ 56](https://bl.clex.ch/data/310/de/art56) FHG)
1. Aktivierungen in das Verwaltungsvermögen erfolgen über Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung.
2. Aktiviert werden
a. * Sachanlagen und deren Teile, die in rechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentum des Kantons stehen, wenn ihr Gesamtwert CHF 300‘000.- übersteigt;
b. * Investitionen und deren Teile, die durch Finanzierungsleasing finanziert werden, wenn ihr Gesamtwert CHF 300'000.- übersteigt.
3. Nicht aktiviert werden Mobilien, Fahrzeuge, Maschinen, Informatikhardware und -software sowie immaterielle Anlagen, auch wenn sie durch Finanzierungsleasing angeschafft worden sind. Die Finanz- und Kirchendirektion legt die Ausnahmen im Handbuch Finanz- und Rechnungswesen fest.