310.11
CH-BL
§ 56 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Belastung mit Verwaltungskosten, Verzinsung ([§§ 53 und 54](https://bl.clex.ch/data/310/de/art53) FHG)
Rechnungslegung
§ 56 Vo FHG · Belastung mit Verwaltungskosten, Verzinsung ([§§ 53 und 54](https://bl.clex.ch/data/310/de/art53) FHG)
1. Fonds, die im Fremdkapital ausgewiesen sind, werden mit deren Verwaltungskosten belastet. Sie werden verzinst.
2. Fonds, die im Eigenkapital ausgewiesen sind, sowie Spezialfinanzierungen können mit deren Verwaltungskosten belastet werden. Sie werden nicht verzinst.
3. Die Stiftungen werden in der Regel mit deren Verwaltungskosten belastet. Sie werden in der Regel verzinst.
4. Die Verwaltungskosten umfassen den Personal- und Sachaufwand.