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310.11 CH-BL

§ 55 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Übertragung von Vermögenswerten ([§ 48](https://bl.clex.ch/data/310/de/art48) FHG)

Rechnungslegung
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§ 55 Vo FHG · Übertragung von Vermögenswerten ([§ 48](https://bl.clex.ch/data/310/de/art48) FHG)

1. Wird Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen übertragen, darf der Übertragungswert den Verkehrswert nicht übersteigen. Bei der Übertragung unbeweglicher Werte gilt der Verkehrswert.

2. Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind zum Restbuchwert in das Finanzvermögen zurückzuübertragen und auf Ende der Rechnungsperiode neu zu bewerten.

3. Veräusserungen von Vermögenswerten an Dritte erfolgen zum Verkehrswert.

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