310.11
CH-BL
§ 53 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Verbuchung der Ausgaben für Hoch- und für Tiefbauten ([§ 44](https://bl.clex.ch/data/310/de/art44) FHG)
Rechnungslegung
§ 53 Vo FHG · Verbuchung der Ausgaben für Hoch- und für Tiefbauten ([§ 44](https://bl.clex.ch/data/310/de/art44) FHG)
1. Die Ausgaben für Studien und Konzepte für Hoch- und Tiefbauvorhaben, welche einem konkreten Projekt zugerechnet werden können, sowie für deren Projektierung und Realisierung werden in der Investitionsrechnung verbucht.
2. Ausgaben für Hoch- und Tiefbauvorhaben, die nicht realisiert werden, sind innerhalb eines Jahres über die Erfolgsrechnung abzuschreiben.