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310.11 CH-BL

§ 53 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Verbuchung der Ausgaben für Hoch- und für Tiefbauten ([§ 44](https://bl.clex.ch/data/310/de/art44) FHG)

Rechnungslegung
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§ 53 Vo FHG · Verbuchung der Ausgaben für Hoch- und für Tiefbauten ([§ 44](https://bl.clex.ch/data/310/de/art44) FHG)

1. Die Ausgaben für Studien und Konzepte für Hoch- und Tiefbauvorhaben, welche einem konkreten Projekt zugerechnet werden können, sowie für deren Projektierung und Realisierung werden in der Investitionsrechnung verbucht.

2. Ausgaben für Hoch- und Tiefbauvorhaben, die nicht realisiert werden, sind innerhalb eines Jahres über die Erfolgsrechnung abzuschreiben.

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