310.11
CH-BL
§ 51 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Vorgehen ([§ 8 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/310/de/art8) FHG)
Ausgaben - Wirtschaftlichkeitsrechnung
§ 51 Vo FHG · Vorgehen ([§ 8 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/310/de/art8) FHG)
1. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung wird von der fachlich zuständigen Dienststelle erstellt.
2. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit insbesondere hinsichtlich Varianten hat bereits ab einer möglichst frühen Phase eines Vorhabens zu erfolgen.
3. Muss eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung beantragt werden, so sind in der entsprechenden Vorlage die Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit aufzuzeigen.
4. Nach Abschluss eines Vorhabens erfolgt eine Erfolgskontrolle. Das Ergebnis ist Bestandteil der Abrechnung der Ausgabenbewilligung.