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310.11 CH-BL

§ 50 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Wirtschaftlichkeitsrechnung bei Ausgabenbewilligungen des Regierungsrats ([§ 8 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/310/de/art8) FHG)

Ausgaben - Wirtschaftlichkeitsrechnung
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§ 50 Vo FHG · Wirtschaftlichkeitsrechnung bei Ausgabenbewilligungen des Regierungsrats ([§ 8 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/310/de/art8) FHG)

1. Bei Anträgen an den Regierungsrat für Bewilligungen von gebundenen Ausgaben kann ausnahmsweise auf eine Wirtschaftlichkeitsrechnung verzichtet werden.

2. Der Verzicht ist zu begründen.

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