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310.11 CH-BL

§ 5 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Finanzhaushaltsrechtliche Prüfung ([§ 12 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/310/de/art12) FHG)

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Vo FHG · Finanzhaushaltsrechtliche Prüfung ([§ 12 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/310/de/art12) FHG)

1. Die Direktionen schicken ihre Vorlagen, welche finanzielle Folgen auslösen können, erst in den Mitbericht, nachdem sie intern die Einhaltung der finanzhaushaltsrechtlichen Vorgaben sichergestellt haben.

2. Die Finanz- und Kirchendirektion führt die finanzhaushaltsrechtliche Prüfung gemäss der Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren vom 16. Mai 2006 durch.

3. Sie prüft Vorlagen, die landrätliche Kommissionen erarbeitet und ihr zur finanzhaushaltsrechtlichen Prüfung überwiesen haben, innerhalb von 15 Arbeitstagen. Vor ihrer Stellungnahme nimmt sie Rücksprache mit der fachlich betroffenen Direktion.

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