Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.11 CH-BL

§ 4a Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Angabe finanzieller Auswirkungen

Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 4a Vo FHG · Angabe finanzieller Auswirkungen

1. Vorlagen an den Landrat und Anträge an den Regierungsrat, die finanzielle Folgen auslösen können und keine Ausgabenbeschlüsse umfassen, müssen folgende Angaben enthalten

a. voraussichtliche Mehr- oder Minderausgaben sowie voraussichtliche Minder- oder Mehreinnahmen;

b. Auswirkungen auf den Aufgaben- und Finanzplan sowie auf den Stellenplan;

c. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sowie Risiken für den kantonalen Finanzhaushalt.

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