310.11
CH-BL
§ 4a Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Angabe finanzieller Auswirkungen
Steuerung von Aufgaben und Finanzen - Allgemeine Bestimmungen
§ 4a Vo FHG · Angabe finanzieller Auswirkungen
1. Vorlagen an den Landrat und Anträge an den Regierungsrat, die finanzielle Folgen auslösen können und keine Ausgabenbeschlüsse umfassen, müssen folgende Angaben enthalten
a. voraussichtliche Mehr- oder Minderausgaben sowie voraussichtliche Minder- oder Mehreinnahmen;
b. Auswirkungen auf den Aufgaben- und Finanzplan sowie auf den Stellenplan;
c. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sowie Risiken für den kantonalen Finanzhaushalt.