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310.11 CH-BL

§ 49 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Definition und Inhalt ([§ 8 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/310/de/art8) FHG)

Ausgaben - Wirtschaftlichkeitsrechnung
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§ 49 Vo FHG · Definition und Inhalt ([§ 8 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/310/de/art8) FHG)

1. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung weist Varianten des Vorhabens aus und enthält Aussagen zu deren Wirtschaftlichkeit.

2. Sie ist in Form und Inhalt spezifisch auf die Art, die finanziellen Auswirkungen sowie den Stand des Vorhabens ausgerichtet und stellt taugliche Entscheidgrundlagen zur Verfügung.

3. Die Wirtschaftlichkeit wird untersucht

a. anhand einer Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen, letzterer, sofern möglich, quantifiziert;

b. bei Investitionsvorhaben über CHF 5 Mio. anhand des Ergebnisses einer Nutzwertanalyse;

c. bei Bauinvestitionen anhand einer zweckdienlichen Investitionsrechnung unter Einbezug der Lebenszykluskosten;

d. bei Bauinvestitionen über CHF 5 Mio. zusätzlich anhand einer Risikobeurteilung;

e. bei Mietlösungen anhand des Ergebnisses von Vergleichen mit Kauf- oder anderen Finanzierungsvarianten.

4. Erweist sich die Anwendung eines der Elemente gemäss Abs. 3 als nicht sinnvoll, kann darauf verzichtet werden. Der Verzicht ist zu begründen.

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