310.11
CH-BL
§ 47 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Überprüfung von bewilligten wiederkehrenden Ausgaben ([§ 41 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/310/de/art41) FHG)
Ausgaben - Ausgabenbewilligungen
§ 47 Vo FHG · Überprüfung von bewilligten wiederkehrenden Ausgaben ([§ 41 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/310/de/art41) FHG)
1. Vom Landrat und vom Regierungsrat bewilligte wiederkehrende Ausgaben sind mindestens alle 4 Jahre zu überprüfen.
2. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Regierungsrat Bericht zu erstatten.
3. Im Rahmen der Berichterstattung kann der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion einen Verzicht zukünftiger Überprüfungen beschliessen. Entsprechende Anträge sind zu begründen.