310.11
CH-BL
§ 46 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Abrechnungen, Sammelvorlage und Sammelabrechnungen ([§ 41 Abs. 3 und 4](https://bl.clex.ch/data/310/de/art41) FHG)
Ausgaben - Ausgabenbewilligungen
§ 46 Vo FHG · Abrechnungen, Sammelvorlage und Sammelabrechnungen ([§ 41 Abs. 3 und 4](https://bl.clex.ch/data/310/de/art41) FHG)
1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion unterbreitet dem Regierungsrat einmal jährlich eine Sammelvorlage zuhanden des Landrats über die Abrechnung von Ausgaben, die vom Landrat oder vom Volk bewilligt worden sind.
2. Die kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c-h FHG stellen der Bau- und Umweltschutzdirektion die Angaben für die Sammelvorlage innert der von ihr gesetzten Frist zu.
3. Sie unterbreiten dem Regierungsrat Sammelabrechnungen über die Ausgaben, die in ihrem Bereich vom Regierungsrat bewilligt worden sind. Die Finanz- und Kirchendirektion regelt die zeitliche Koordination.