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310.11 CH-BL

§ 45 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Abrechnungen, Inhalt ([§ 41 Abs. 2-4](https://bl.clex.ch/data/310/de/art41) FHG)

Ausgaben - Ausgabenbewilligungen
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§ 45 Vo FHG · Abrechnungen, Inhalt ([§ 41 Abs. 2-4](https://bl.clex.ch/data/310/de/art41) FHG)

1. Abrechnungen über die vom Volk, vom Landrat oder vom Regierungsrat bewilligten Ausgaben müssen insbesondere enthalten

a. * das Profit-Center, das Kontierungsobjekt und die Kontonummer;

b. * Angaben zur Ausgabenbewilligung;

c. * Abweichungen gegenüber der Ausgabenbewilligung und dem Vorhaben;

d. * teuerungsbedingte Mehrausgaben;

e. * Beurteilung der Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur Wirtschaftlichkeitsrechnung bei der Ausgabenbewilligung;

f. * Angabe der eingegangenen Beiträge Dritter;

g. * Realisierungsdauer des Vorhabens und Zeitpunkt der Fertigstellung desselben;

h. * Schlussrechnung des Vorhabens (finanzieller Erfüllungsgrad);

i. * Realisierungserfolg des Vorhabens (materieller Erfüllungsgrad);

j. Kontaktperson.

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