310.11
CH-BL
§ 45 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Abrechnungen, Inhalt ([§ 41 Abs. 2-4](https://bl.clex.ch/data/310/de/art41) FHG)
Ausgaben - Ausgabenbewilligungen
§ 45 Vo FHG · Abrechnungen, Inhalt ([§ 41 Abs. 2-4](https://bl.clex.ch/data/310/de/art41) FHG)
1. Abrechnungen über die vom Volk, vom Landrat oder vom Regierungsrat bewilligten Ausgaben müssen insbesondere enthalten
a. * das Profit-Center, das Kontierungsobjekt und die Kontonummer;
b. * Angaben zur Ausgabenbewilligung;
c. * Abweichungen gegenüber der Ausgabenbewilligung und dem Vorhaben;
d. * teuerungsbedingte Mehrausgaben;
e. * Beurteilung der Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur Wirtschaftlichkeitsrechnung bei der Ausgabenbewilligung;
f. * Angabe der eingegangenen Beiträge Dritter;
g. * Realisierungsdauer des Vorhabens und Zeitpunkt der Fertigstellung desselben;
h. * Schlussrechnung des Vorhabens (finanzieller Erfüllungsgrad);
i. * Realisierungserfolg des Vorhabens (materieller Erfüllungsgrad);
j. Kontaktperson.