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310.11 CH-BL

§ 44 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Abrechnungen, Fristen ([§ 41 Abs. 2-4](https://bl.clex.ch/data/310/de/art41) FHG)

Ausgaben - Ausgabenbewilligungen
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§ 44 Vo FHG · Abrechnungen, Fristen ([§ 41 Abs. 2-4](https://bl.clex.ch/data/310/de/art41) FHG)

1. Die Abrechnungen über die vom Volk oder vom Landrat bewilligten einmaligen Objekt- oder Rahmenausgaben sind innert 2 Jahren seit Abschluss des Vorhabens dem Landrat vorzulegen.

2. ...

3. Die Abrechnungen über die vom Regierungsrat bewilligten einmaligen Ausgaben sind ihm innert 1 Jahr seit Abschluss des Vorhabens vorzulegen.

4. Keiner Abrechnung bedürfen

a. * bewilligte wiederkehrende Ausgaben;

b. * bewilligte gebundene Ausgaben;

c. * Umwandlungen von Finanz- in Verwaltungsvermögen;

d. * Einnahmenverzichte.

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