310.11
CH-BL
§ 44 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Abrechnungen, Fristen ([§ 41 Abs. 2-4](https://bl.clex.ch/data/310/de/art41) FHG)
Ausgaben - Ausgabenbewilligungen
§ 44 Vo FHG · Abrechnungen, Fristen ([§ 41 Abs. 2-4](https://bl.clex.ch/data/310/de/art41) FHG)
1. Die Abrechnungen über die vom Volk oder vom Landrat bewilligten einmaligen Objekt- oder Rahmenausgaben sind innert 2 Jahren seit Abschluss des Vorhabens dem Landrat vorzulegen.
2. ...
3. Die Abrechnungen über die vom Regierungsrat bewilligten einmaligen Ausgaben sind ihm innert 1 Jahr seit Abschluss des Vorhabens vorzulegen.
4. Keiner Abrechnung bedürfen
a. * bewilligte wiederkehrende Ausgaben;
b. * bewilligte gebundene Ausgaben;
c. * Umwandlungen von Finanz- in Verwaltungsvermögen;
d. * Einnahmenverzichte.