310.11
CH-BL
§ 43 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Aufteilung von Rahmenausgabenbewilligungen ([§ 40 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/310/de/art40) FHG)
Ausgaben - Ausgabenbewilligungen
§ 43 Vo FHG · Aufteilung von Rahmenausgabenbewilligungen ([§ 40 Abs. 2](https://bl.clex.ch/data/310/de/art40) FHG)
1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion entscheidet bei erteilten Rahmenausgabenbewilligungen für den Unterhalt von Bauwerken über die Aufteilung der Ausgabenbewilligung in einzelne Teile.
2. Die Landeskanzlei entscheidet bei erteilten Rahmenausgabenbewilligungen für die Beteiligung des Kantons an der Neuen Regionalpolitik des Bundes und an der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) über die Aufteilung der Ausgabenbewilligung in einzelne Teile bis maximal CHF 300'000.-.