310.11
CH-BL
§ 42 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Hoch- und Tiefbauten ([§ 37 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/310/de/art37) FHG)
Ausgaben - Ausgabenbewilligungen
§ 42 Vo FHG · Hoch- und Tiefbauten ([§ 37 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/310/de/art37) FHG)
1. Die Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung für die Realisierung einer Hoch- oder Tiefbaute richtet sich nach der Summe der Ausgaben für die Realisierung und der bewilligten Ausgaben für Konzepte, Vorstudien und Projektierung.
2. Erhebliche Änderungen am Projekt gegenüber demjenigen, wofür die Ausgabe bewilligt worden ist, bedürfen im Falle von Mehrkosten der Erhöhung der Ausgabenbewilligung des Organs gemäss Abs. 1. Im Falle von Minderkosten dürfen die eingesparten Mittel nicht ausgegeben werden.