§ 41 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Zahlungsanweisung ([§ 37 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/310/de/art37) FHG)
§ 41 Vo FHG · Zahlungsanweisung ([§ 37 Abs. 1](https://bl.clex.ch/data/310/de/art37) FHG)
1. Folgende Ausgaben gelten durch die Zahlungsanweisung der finanziellen Prüferin oder des finanziellen Prüfer als bewilligt
a. Ausgaben gemäss § 39 nach Massgabe des direktionsinternen Reglements gemäss § 48 Abs. 2 Bst. a;
b. Personalausgaben;
c. Ausgaben für Kosten aufgrund von Rechtsentscheiden und -vergleichen sowie für alle damit verbundenen Kosten;
d. * Ausgaben bis CHF 20‘000.- pro Geschäftsfall;
e. Ausgaben für Energiekosten;
f. Ausgaben für Steuern, Gebühren und Zinsen;
g. Ausgaben für die Bewirtschaftung der flüssigen Mittel und der Finanzverbindlichkeiten;
h. Ausgaben für das Betriebs- und Verbrauchsmaterial;
i. * Ausgaben für Porti;
j. * Ausgaben für interkantonale Konferenzen;
k. * Ausgaben für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen oder schweren Mangellagen;
l. * Ausgaben für die Bewältigung von akut drohenden oder eingetretenen Ereignissen, die Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährden oder die Schäden an der Umwelt bewirken.
2. Sie erfolgt bei Gebühren und Zinsen für die Bewirtschaftung der flüssigen Mittel und der Finanzverbindlichkeiten in den zugrundeliegenden Verträgen inklusive deren allgemeiner Geschäftsbedingungen.