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310.11 CH-BL

§ 39 Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) - Besondere Zuständigkeiten der Direktionen und der Landeskanzlei ([§ 38 Abs. 3](https://bl.clex.ch/data/310/de/art38) FHG)

Ausgaben - Ausgabenbewilligungen
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§ 39 Vo FHG · Besondere Zuständigkeiten der Direktionen und der Landeskanzlei ([§ 38 Abs. 3](https://bl.clex.ch/data/310/de/art38) FHG)

1. Die Finanz- und Kirchendirektion ist unabhängig von der Ausgabenhöhe zuständig für die Bewilligung der gebundenen Ausgaben

a. * an die Sozialversicherungsanstalt für den Vollzug von Sozialversicherungen;

b. * für die Übernahme der Verlustscheine für die obligatorische Krankenpflegeversicherung;

c. * für den eidgenössischen Finanzausgleich;

d. * für die Beiträge an die Landeskirchen;

e. * für die Weiterleitung der Kirchensteuern der juristischen Personen an die Landeskirchen;

f. * aufgrund von gesetzlichen und vertraglichen Versicherungsverhältnissen;

g. * an die Gemeinden für die Vergütung für die Einschätzung der Unselbständigerwerbenden;

h. * an die Gemeinden für ihren Anteil an den Gebühren, die infolge gewährter Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung erhoben werden;

i. * für die von der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren und Finanzdirektorinnen (FDK) beschlossenen Kostenbeiträge zur Finanzierung der Projekte der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK);

j. * für den Anteil der Einwohnergemeinden an der direkten Bundessteuer;

k. * für den Anteil der Landeskirchen an der direkten Bundessteuer;

l. * an die Gemeinden für die Vergütung der Kosten in den Bereichen der Unterstützung bedürftiger Personen, der Unterstützung Asylsuchender sowie der Eingliederung bedürftiger Personen entsprechend den §§ 31, 32 sowie 34 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 21. Juni 2001[5];

m. * für die Vergütung des Kantonsbeitrags an den ausgerichteten Mietzinsbeiträgen an die Gemeinden gemäss § 14 des Gesetzes über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 20. März 1997[6];

n. * für die Kosten der IT-Telekommunikationsanschlüsse des Kantons;

o. * für die Wartungs- und Lizenzgebühren sowie Supportleistungen für kantonale ICT-Infrastruktur und ICT-Basisapplikationen.

2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist unabhängig von der Ausgabenhöhe zuständig für die Bewilligung der gebundenen Ausgaben für

a. * ...

b. * die stationären Aufenthalte in Spitälern und Kliniken;

c. * den Kantonsbeitrag an das SECO für Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen;

d. * die Revier- und Pflegebeiträge gemäss der kantonalen Waldgesetzgebung;

e. * Kantonsbeiträge, Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen in Kompetenz der Investitionshilfekommission gemäss § 4 der Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft vom 26. Januar 1999[7];

f. * sämtliche im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz) vom 29. November 2012[8] anfallenden Ausgaben;

g. * die Kosten zur Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden und die Ausbildungsbeiträge im Rahmen der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Vo EG BGFAP) vom 24. September 2024[9];

h. * sämtliche im Rahmen von § 1bis der Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen vom 22. Februar 2011[10] anfallenden Ausgaben.

3. Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist unabhängig von der Ausgabenhöhe zuständig für die Bewilligung der gebundenen Ausgaben für

a. * die Gebäudeversicherungsprämien;

b. * die Beiträge für die Verbundabonnemente;

c. * die FABI-Pauschale;

d. * die Abgeltung der grenzüberschreitenden öV-Kosten;

e. * die Rückerstattungen an Gemeinden aufgrund von Entschädigungen von Planungsnachteilen gemäss Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten vom 27. September 2018[11].

4. Die Sicherheitsdirektion ist unabhängig von der Ausgabenhöhe zuständig für die Bewilligung der gebundenen Ausgaben für

a. * den straf- und jugendstrafrechtlichen Massnahmenvollzug;

b. * die Strafverfolgung;

c. * die Personen in Obhut.

5. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist unabhängig von der Ausgabenhöhe zuständig für die Bewilligung der gebundenen Ausgaben für

a. * die interkantonalen Schulabkommen;

b. * die Lehrmittel;

c. * das Schul- und Büromaterial, das durch die Abteilung Rechnungswesen, Einkauf und Logistik des Generalsekretariats der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion eingekauft wird;

d. die schulischen Aufgaben- und Leistungschecks;

e. * die Kulturvertragspauschale;

f. * die bedarfsabhängigen Leistungen der Behinderten- und Jugendhilfe;

g. * die bedarfsabhängigen Leistungen der Speziellen Förderung an einer Privatschule, der integrativen oder separativen Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung gemäss der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Vo SoPä) vom 22. Juni 2021[12].

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